Halle 1 Stand C 12

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Die folgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle, auch zukünftigen Geschäfte zwischen dem Besteller und der Firma Falk Naumann. Einkaufsbedingungen des Käufers, die mit diesen Bedingungen im Widerspruch stehen, sind für uns unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt wurden und wir ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprechen. Mündliche Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

Für die Übernahme, Ausführung und Abrechnung von Bau- und Versetzarbeiten gelten die allgemeinen Bestimmungen der VOB, DIN 1960 und 1961, neueste Ausgabe sowie die technischen Vorschriften für Bauleistungen DIN 18332 „Natursteinarbeiten".

2. Preise

Die Preise verstehen sich rein netto ab Werk zuzüglich Fracht, Verpackung und Versicherung. Angebote gelten vorbehaltlich endgültigen Vertragsabschlusses nur durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Soweit aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, eine Veränderung der Materialgestaltungskosten eintritt, behalten wir uns vor, die Preise entsprechend zu berichtigen.

3. Lieferungsmöglichkeiten

Sämtliche Bestellungen werden unter dem Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit angenommen. Ereignisse höherer Gewalt wie Streik, Betriebsstilllegung, Betriebsstörungen, Grenzsperrungen, Bahnsperrungen, Schwierigkeiten in den Brucharbeiten sowie in der Beschaffung des nötigen Rohmaterials und sonstige unvorhergesehene Fälle, entbinden uns von den eingegangenen Lieferverpflichtungen.

Angegebene Lieferzeiten sind nur als annähernd zu betrachten und beginnen erst nach Klarstellung des Auftrages. Selbstverständlich werden die Lieferzeiten, sowie nur irgend möglich, pünktlich eingehalten; indessen bemerken wir ausdrücklich, dass wir Vertragsstrafen oder sonstige Ansprüche wegen verspäteter Lieferung grundsätzlich ablehnen. Aus einer etwa verspäteten Lieferung kann nicht das Recht zum Rücktritt vom Vertrag abgeleitet werden.

4. Versand

Der Versand geschieht ausdrücklich auf Rechnung und Gefahr des Bestellers ohne Haftung für Bruch, Diebstahl oder dergleichen. Dies gilt auch bei Übernahme von Franco-Lieferungen, insbesondere ist das Bruchrisiko nicht mit eingeschlossen. Versicherungen werden nur auf Verlangen und auf Kosten des Bestellers abgeschlossen.

5. Muster, Farbe, Stärke und Gewichte

Natursteine können in Farbe, Stärke und Bearbeitung nicht einheitlich geliefert werden. Daher kann eine Gewähr für vollkommene Übereinstimmung von Muster und Ware nicht übernommen werden.

Kleine Abweichungen und sogenannte Schönheitsfehler, die in der Natur des Gesteins liegen, sowie geringfügige Maßabweichungen, welche genaues Passen und ein richtiges Verhältnis nicht stören, bleiben vorbehalten.

Fachgerechte Kittungen, das Auseinandernehmen loser Adern oder Stiche und deren Wiederzusammensetzung sind nicht nur unvermeidlich, sondern auch ein wesentliches Erfordernis der Bearbeitung. Sie berechtigen in keinem Fall zu Beanstandungen oder Mängelrügen. Quarzadern, Poren, Einlagerungen, Farbschwankungen und Flecken sind natürliche Eigenschaften des Natursteins und bilden keinen Anlass zu Beanstandungen.

Hinsichtlich der Stärke ist zu dem vorgeschriebenen Spielraum noch eine Toleranz von mindestens +/- 10 % zu gewähren.
Mitteilungen über Gewichte und Frachtangaben sind unverbindlich.

6. Maßberechnung und Teilung

Werkstücke als Einzelstücke unter 0,10 m² Flächeninhalt werden mit 0,10 m², Fensterbänke unter 20 cm mit 20 cm Breite berechnet, was auch ohne besondere Abmachung als vereinbart gilt.

Werden Stufen, Fensterbänke usw. geteilt geliefert, so berechtigt dies nicht zu Beanstandungen oder zur Verweigerung der Abnahme

7. Beanstandungen

Beanstandungen finden nur Berücksichtigung, wenn sie innerhalb von drei Werktagen nach Empfang der Ware schriftlich vorgebracht werden. Der Besteller hat seine ihm wegen angeblicher Mängel zustehenden Rechte gesondert geltend zu machen. Auch im Falle einer berechtigten Beanstandung werden Ansprüche wegen ausgefallener Löhne, entgangenen Gewinns oder dgl. von uns abgelehnt. Die Prüfung der Ware hat stets vor dem Verlegen zu erfolgen.

Reklamationen bei bereits verlegtem Material werden auf keinen Fall anerkannt.

8. Zahlung

Ungeachtet etwaiger Beanstandungen sind unsere Rechnungen am Fälligkeitstag in vereinbarter Weise zahlbar. Bei Zielüberschreitung werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich Umsatzsteuer berechnet. Wir behalten uns vor, Vorauszahlungen in bar oder Leistung einer Sicherheit auch für schon bestätigte Aufträge vor Absendung der Ware zu verlangen, wenn dies nach unserem Ermessen die Sicherstellung der vereinbarten Kaufsumme bedingt.

9. Eigentumsvorbehalt

a) Der Käufer erkennt ausdrücklich an, dass der nachstehende Eigentumsvorbehalt für alle unsere Lieferungen als vereinbart gilt.

b) Wir behalten uns bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises und der etwa anfallenden Zinsen und Kosten das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bei Zahlung in Wechseln oder Schecks bis zu deren vollständiger Einlösung bestehen.

c) Solange unser Eigentum nicht erloschen ist, erfolgt jede Weiterveräußerung oder Be- oder Verarbeitung durch den Käufer als unseren Beauftragten für uns, ohne dass der Käufer daraus eine Forderung gegen uns erlangt.

d) Veräußert der Käufer unsere Ware oder baut er sie in ein Grundstück ein, so tritt er schon die im voraus die ihm aus der Veräußerung oder dem Einbau entstehende Kaufpreis- oder Werklohnforderung gegen den Dritten mit allen Nebenrechten an uns ab. Der Käufer hat uns hierüber unaufgefordert zu unterrichten. Er ist verpflichtet, auf unser Verlangen die Abtretung dem Dritten bekanntzugeben und uns den Nachweis hierfür zu erbringen. Übersteigt die abgetretene Forderung unserer Kaufpreisforderung um mehr als 20 %, so verpflichten wir uns, dem Käufer den überschießenden Betrag seiner Forderung auf Verlangen freizugeben.

e) Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder die uns zustehenden Forderungen anzuzeigen. Er ist ferner verpflichtet, uns auf Verlangen alle Auskünfte und Unterlagen zur Wahrung unserer Rechte zur Verfügung zu stellen. Insbesondere hat er die Namen und Anschriften der Schuldner abgetretener Forderungen uns mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung abzuzeigen. Der Käufer ist ferner verpflichtet, uns eine Urkunde über die Abtretung auszustellen.

f) Der Eigentumsvorbehalt gemäß vorstehender Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn unsere Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen wird und der Saldo gezogen ist.

10. Fällige Rechnungsbeträge

Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge sind wir zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet. Befindet sich der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug, so können wir für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen aus allen Abschlüssen Bezahlung vor Lieferung der Ware verlangen

11. Anderslautende Bedingungen des Bestellers

Die auf Briefen des Bestellers angegebenen anderslautenden Bedingungen und Vorschriften haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich angenommen sind. Alle mündlichen, fernmündlichen und telegrafischen Erklärungen unserer Verkaufsrepräsentanten und die von diesen getroffenen Vereinbarungen bedürfen zur ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide Teile Ottendorf-Okrilla. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten sowie für gerichtliche Mahnverfahren ist Kamenz.

Stand Mai 2010

Firma Falk Naumann Natur- und Kunststein | 01458 Ottendorf-Okrilla | An den Röderwiesen 14
Tel.: 035205 456610 | Fax: 035205 456611 | info@naumann-naturstein.de

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